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Erbschaftsteuer | Vom Erblasser herrührende Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die auf den Erben entsprechend seiner Erbquote entfallenden Abschlusszahlungen für die vom Erblasser herrührende Einkommensteuer des Todesjahres, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, sind als Nachlassverbindlichkeiten gem. § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abzugsfähig (Änderung der Rechtsprechung). (2) Bei einer Zusammenveranlagung von im selben Jahr verstorbenen Ehegatten sind Abschlusszahlungen für das Todesjahr analog § 270 AO aufzuteilen und als Nachlassverbindlichkeiten beim jeweiligen Erwerb von Todes wegen abzugsfähig.
Die Rechtsprechungsänderung ist zu begrüßen, weil es nicht überzeugend war, unter Hinweis auf das Stichtagsprinzip darauf abzustellen, dass die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht. Entsch...