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BGH 19.7.2012 III ZR 308/11, NWB 35/2012 S. 2833

Kapitalanlagerecht | 100 %ige Tochtergesellschaft einer Sparkasse muss nicht über Provisionen aufklären

Ein freier Anlageberater ist nicht verpflichtet, seine Kunden ohne Anlass oder Nachfrage über die Höhe der ihm für die vermittelten Finanzprodukte zufließenden Provisionen aufzuklären. Gleiches gilt für ein selbständiges Unternehmen in Form einer GmbH, das als 100 %ige Tochtergesellschaft zur Finanzgruppe einer Sparkasse gehört und hauptsächlich auf dem Gebiet der Anlageberatung tätig ist. Damit scheiterte die Schadensersatzklage eines enttäuschten Anlegers, der in einen Medienfonds investiert hatte und seine Forderung u. a. auf die unterbliebene Aufklärung über Provisionen gestützt hatte.

Anmerkung:

Nach der Rechtsprechung des BGH anders zu behandeln sind jedoch Banken und Sparkassen, die auch ungefragt über Provisionen aufklären müssen. Die Differenzierung beruht auf der jeweils unterschie...