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Die Verletzung von Privatgeheimnissen im Mandatsverhältnis
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAE-15788 Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer können sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen in Bezug auf ihre Mandanten strafbar machen (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Durch ein entsprechendes Strafverfahren wurde jüngst der Deutsche Anwaltsverein (DAV) aufgeschreckt. Hintergrund ist eine rechtliche Grauzone hinsichtlich der Frage, ob sich die genannten Berufsgruppen beispielsweise zur Wartung ihrer EDV externer Spezialisten bzw. freier Mitarbeiter bedienen dürfen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in
Personenkreis der Tathandlung des unbefugtes Offenbarens
[i]Verschwiegenheitspflicht des Beraters – Mitarbeit eigener Angestellte ist unproblematischWas das Verhältnis zum Mandanten anbelangt, haben Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer strikt ihre Verschwiegenheitspflicht einzuhalten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sie sich eigenen Hilfspersonals bedienen. Dies sind etwa ReNo-Fachangestellte oder Steuerfachangestellte. Sofern sie an diesen Personenkreis zur Erledigung des Mandats Informationen aus der Geheimsphäre von Mandanten weitergeben, begehen sie keine Straftat (vgl. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB).
Externe Gehilfen, wie Bedienstete einer EDV-Wartungsfirma, Raumpfleger, Fensterputzkräfte, externe Buchführungskräfte, fallen nach...