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Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen Auskunft
Das FG prüft den Inhalt einer erteilten verbindlichen Auskunft nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des – zutreffend erfassten – zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist (Bezug: § 89 Abs. 2 AO; § 102 FGO).
Die verbindliche Auskunft ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt und ggf. auch beim FG geklagt werden kann. Beurteilt das FA in der verbindlichen Auskunft die gestellte rechtliche Problematik nicht mit dem vom Stpfl. gewünschten Ergebnis (sog. Negativauskunft), hat der Stpfl. bei Beschreitung des Rechtswegs keinen Anspruch auf eine vollinhaltliche Rechtmäßigkeitskontrolle durch das FG, so der BFH (vgl. hierzu: Seifert, StuB 2012 S. 633, in diesem Heft). Er kann also nicht eine verbind...