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Grundsätzlich kein Betriebsausgabenabzug einer für den Fall einer Krankheit bzw. eines Unfalls eingreifenden Betriebskostenversicherung
Die Beiträge für eine sog. Betriebskostenversicherung, durch die dem Betriebsinhaber im Falle einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit des Stpfl. die fortlaufenden Kosten seines Betriebs ersetzt werden, können wegen der Zugehörigkeit einer derartigen Betriebskostenversicherung zur privaten Lebensführung nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Wird aber neben dem privaten Risiko der Erkrankung zugleich das betriebliche Risiko einer Betriebsunterbrechung durch eine amtlich angeordnete Quarantäne, also durch eine ordnungsbehördlich verfügte Schließung der Praxis, versichert, so steht § 12 Nr. 1 EStG dem Abzug der anteilig hierauf entfallenden Versicherungsbeiträge als Betriebsausgaben nicht entgegen (Festhaltung am NWB EAAAD-26252, BStBl 2010 II S. 168; Bez...