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NWB direkt Nr. 34 vom Seite 898

Schwimmende Bauwerke sind keine Gebäude

Reinhard Stöckel

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB QAAAE-15420 Der (BStBl 2012 II S. 274) entschieden, dass eine auf dem Wasser schwimmende Anlage bewertungsrechtlich kein Gebäude ist. Diese Entscheidung hat Bedeutung für die Grundsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft-/Schenkungsteuer.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in

Bisherige Auffassung der Finanzverwaltung

[i]Finanzverwaltung: Schwimmende Bauwerke sind Gebäude auf fremdem Grund und Boden Schwimmende Häuser werden von Herstellern als eine Einheit zwischen Schiff und Haus angeboten. Das schwimmende Haus bietet dabei vielfältige Nutzungsmöglichkeiten z. B. als Wohnhaus, Büro, Restaurant oder Ferienhaus. Ausgehend von den o. g. Konstruktionen sah die Finanzverwaltung schwimmende Häuser als Gebäude im Sinne des Bewertungsgesetzes an. Die Wasseroberfläche stellte in dem Fall ein Grundstück im Sinne des Bewertungsgesetzes dar. Daher waren „schwimmende Häuser” als Gebäude auf fremdem Grund und Boden zu bewerten. Als Wohnhaus konzipiert musste das Gebäude als Einfamilienhaus eingestuft werden, sofern es tatsächlich eine Wohnung enthielt. Diente es hingegen gewerblichen/freiberuflichen Zwecken, war es der Grundstücksart Geschäftsgrundstück zuzuordnen.

Entscheidung des BFH – kein Gebäude

[i]BFH: Schwimmende Bauwerke bewertungsrechtlich kein Gebäude Der BFH hat nunme...BStBl 2012 II S. 274BStBl 1969 II S. 612