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BGH 09.03.2012 V ZR 161/11, NWB 34/2012 S. 2753

Wohnungseigentumsrecht | Keine Verpflichtung der Wohnungseigentümer zu Räum- und Streudiensten per Mehrheitsbeschluss

Mehrheitsbeschlüsse innerhalb einer WEG sind nur wirksam, wenn sie durch Gesetz oder Vereinbarung gedeckt sind. Bei gesetzlicher Regelung dürfen einem Wohnungseigentümer durch Mehrheitsbeschluss keine Leistungspflichten außerhalb der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auferlegt werden. Fehlt die Beschlusskompetenz, ist ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig. Dies gilt auch für einen Mehrheitsbeschluss, mit dem die Wohnungseigentümer zu einer turnusmäßigen Übernahme der Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Wegen verpflichtet werden. Denn diese Pflicht ist nicht auf das Gemeinschaftseigentum bezogen, sondern von der WEG aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu erfüllen und damit nicht Regelungsgegenstand einer Hausordnung (§ 21 Abs. 5 Nr. 1 WEG). Aber auch die Räum- und S...