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BGH 15.05.2012 X ZR 5/11, NWB 34/2012 S. 2752

Schenkungsrecht | Gemischte Schenkung bereits bei einfacher Wertdifferenz

Eine Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) ist auch bei einer gemischten Schenkung möglich. Eine solche liegt bereits dann vor, wenn der Beschenkte durch einen Überschuss des Werts der Zuwendungen verglichen mit seinen Gegenleistungen objektiv bereichert wird (Vorliegen einer Wertdifferenz in beliebiger Höhe), die Vertragsparteien sich dieses Überschusses bewusst und subjektiv darüber einig sind, den überschießenden Zuwendungsteil dem Beschenkten unentgeltlich zuzuwenden. Nicht erforderlich ist es, dass der Wert der geschenkten Zuwendung mindestens das Doppelte der [i]Zu Optionen der vorweggenommenen Erbfolge s. Becker/Horn, NWB 28/2006 S. 2347Gegenleistungen beträgt. Dieses Kriterium hat vielmehr ausschließlich für die Form der Rückabwicklung Bedeutung: Liegt es vor, überwiegt somit der unentgeltliche Charakter des Vertrags, kann der Sche...