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FG Saarland 20.04.2012 1 K 1156/10, NWB 34/2012 S. 2748

Körperschaftsteuer | Zugeschätzte Einnahmen einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung

Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kann auch durch einen Zuschlag zu den Betriebseinnahmen erfolgen, um dadurch den Unsicherheiten Rechnung zu tragen, die durch die punktuelle Feststellung von sachlichen Fehlern in den Unterlagen des Steuerpflichtigen eingetreten sind, sog. (Un-)Sicherheitszuschlag. Die Methodenwahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts; der Steuerpflichtige hat keinen Anspruch auf Anwendung einer bestimmten Schätzungsmethode. Kann der Geschäftsführer einer GmbH „Schwarzeinnahmen” für eigene Zwecke verbrauchen, weil die Gesellschafter nahe Angehörige des Geschäftsführers sind, handelt es sich laut um verdeckte Gewinnausschüttungen.