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FinMin Schleswig-Holstein 02.08.2012 VI 306 – S 2139 b – 003, NWB 34/2012 S. 2746

Einkommensteuer | Beurteilung der privaten Verwendung des Stroms als Sachentnahme

Nach Rn. 46 des (BStBl 2009 I S. 633) wird ein Wirtschaftsgut ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, wenn der Steuerpflichtige es zu nicht mehr als 10 % privat nutzt. Dabei kommt es maßgeblich auf die unmittelbare Verwendung des Wirtschaftsguts an, für das ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen werden soll. Zur Anwendung des § 7g EStG auf Photovoltaikanlagen, deren Strom ganz oder teilweise in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, hat das wie folgt Stellung genommen: Im Fall des gewerblichen Betriebs einer Photovoltaikanlage ist der private Verbrauch des Stroms keine private Verwendung der Anlage, sondern eine Sachentnahme des produzierten Stroms.