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FG Münster 25.05.2012 4 K 511/11 E, NWB 34/2012 S. 2750

Abgabenordnung | Fortbestand des Vorläufigkeitsvermerks bei Änderungsbescheiden

Nach § 165 Abs. 2 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, soweit sie die Steuer vorläufig festgesetzt hat. Stellt der Steuerpflichtige einen begründeten Änderungsantrag, muss geändert werden. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist bei vorläufiger Steuerfestsetzung gem. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO bis zum Ablauf eines Jahres nach Beseitigung der Ungewissheit und nach Kenntniserlangung durch die Finanzbehörde gehemmt (§ 171 Abs. 8 Satz 1 AO). Nach Ansicht des 4. Senats des FG Münster kann ein Vorläufigkeitsvermerk auch dann noch fortbestehen, wenn er in einem Änderungsbescheid nicht ausdrücklich wiederholt wird.

Anmerkung:

Wird in einem Änderungsbescheid ein neu gefasster Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, so kann darin die Aufhebung des in dem vorangegangenen Bescheid – ggf. weitergehenden – Vorläufigkeitsvermerks zu sehen sei...