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FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012 5 K 2160/11, BBK 16/2012 S. 734

Regelmäßige Arbeitsstätte | Regelmäßige Arbeitsstätte – Versetzung als Dienstreise

Wird ein Arbeitnehmer an eine neue Dienststelle zeitlich befristet versetzt, wird diese Stelle nicht zwangsläufig zu seiner regelmäßigen Arbeitsstätte . Das FG Rheinland-Pfalz hat diesen Grundsatz bei einem Soldaten, der zeitlich befristet an einen neuen Standort versetzt wurde, bestätigt . Im Urteilsfall wurde ein Berufssoldat mit einer voraussichtlichen Verwendungsdauer von zwei Jahren an einer neuen Stammdienststelle stationiert. Es bestand vor dem Hintergrund der Personalplanung ausdrücklich kein Rechtsanspruch auf die zwei Jahre Verweildauer. Der Soldat setzte seine Fahrtkosten nach Dienstreisekostengrundsätzen als Werbungskosten an. Das Finanzamt sah in dem neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Entscheidend für die Finanzverwaltung war, dass keine be...