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FG München 07.02.2012 6 K 867/09, NWB 33/2012 S. 2674

Bilanzierung | Gebühren bei KfW-Darlehen und Begründung einer stillen Beteiligung

Der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens kann ein bei Vertragsschluss zu zahlendes „Bearbeitungsentgelt” sofort als Betriebsausgaben abziehen, sofern er das Darlehen jederzeit bedingungsfrei kündigen kann. Etwas anderes gilt nach dem im Falle der Begründung einer stillen Beteiligung. Hier gehöre die Bearbeitungsgebühr zu den Anschaffungskosten für die stille Beteiligung und sei verteilt über die Laufzeit der stillen Gesellschaft abzuschreiben. Hierzu führt das Finanzgericht u. a. aus: Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei, der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers nach den Verhältnissen bei Absch...