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FG Hamburg | Besteuerung von schwarzen Fonds bis 2003 nach § 5 Abs. 3 InvStG analog ist zweifelhaft
(1) Ob die Besteuerung von Einkünften aus sog. schwarzen Drittlands-Fonds für die Jahre bis 2003 – vor Inkrafttreten der Abkommen über den Steuer-Informationsaustausch mit Liechtenstein und mit den Kaimaninseln – statt auf der Grundlage der für europarechtswidrig gehaltenen Vorschrift des § 18 Abs. 3 AuslInvestmG in analoger Anwendung der Nachfolgevorschrift in § 5 Abs. 3 Satz 2 InvStG vorgenommen werden kann, ist ernstlich zweifelhaft. (2) Kosten, die durch Einschaltung einer ausländischen Stiftung zum Zweck der Steuerhinterziehung entstanden sind, können nicht als WK berücksichtigt werden (EFG 2012 S. 906).
Der Astin. war infolge einer Erbschaft das Vermögen einer Stiftung in Liechtenstein zuzurechnen, zu dem in den Streitjahren 1999 bis 2002 Anteile eines auf den Kaimaninseln domizilierten In...