Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Versicherungsrecht | Drei Klauseln bei Lebens- und Rentenversicherungen unwirksam
Eine Klausel im Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag, nach der Abschlusskosten bereits mit den ersten Beiträgen verrechnet werden, ist unwirksam. Dies gilt auch für Klauseln, die bei einer Stornierung oder Beitragsfreistellung des Vertrags nicht deutlich zwischen dem Rückkaufswert und dem sog. Stornoabzug unterscheiden; Ersterer errechnet sich nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik (§ 176 Abs. 3 VVG a. F.) – Letzterer muss vereinbart werden und angemessen sein (§ 176 Abs. 4 VVG a. F.). Drittens sind Bestimmungen unwirksam, die vorsehen, dass dem Versicherungsnehmer nach allen Abzügen verbleibende Beträge unter 10 € nicht erstattet werden. Die genannten Varianten von Allgemeinen Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen benachteiligen den Versicherten unangemessen. Die Entscheidung erging zu einer kapit...