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Einkommensteuer | Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Betreuungstätigkeit
Mit Urteil vom hat das FG Niedersachsen entschieden, dass Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Betreuungstätigkeit steuerpflichtige Einnahmen aus sonstiger selbständiger Arbeit sind, weil die ehrenamtliche Betreuungstätigkeit berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt ist. Im Falle der Nacherklärung können derartige Aufwandsentschädigungen die [i]infoCenter „Nebentätigkeit” NWB DAAAB-36966 Festsetzung einer Strafbefreiungsabgabe nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung (StraBEG) rechtfertigen.