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Anfechtung einer verbindlichen Auskunft
Kein Anspruch auf rechtmäßigen Inhalt
Nach § 89 Abs. 2 AO kann der Steuerpflichtige beim Finanzamt eine verbindliche Auskunft beantragen. Das Finanzamt gibt rechtlich verbindlich darüber Auskunft, wie ein in der Zukunft zu verwirklichender Sachverhalt steuerlich behandelt werden wird. Der Steuerpflichtige hat jedoch keinen Anspruch auf einen bestimmten (rechtmäßigen) Inhalt der verbindlichen Auskunft. Entspricht die steuerrechtliche Beurteilung des Finanzamts, die der verbindlichen Zusage zugrunde liegt, nicht den Vorstellungen des Steuerpflichtigen, kann er nicht erfolgreich dagegen klagen.
Verbindliche Auskunft
Mit Einführung des § 89 Abs. 2 AO hat der Gesetzgeber erstmals ab dem Jahr 2006 den Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft gesetzlich geregelt. Zuvor hatte die Finanzverwaltung die Voraussetzungen zur Erteilung einer verbindlichen Auskunft ausschließlich im Erlasswege bestimmt. Eine verbindliche Auskunft kann über die Frage erteilt werden, wie ein genau bezeichneter Sachverhalt, der in der Zukunft vom Steuerpflichtigen verwirklicht werden soll, steuerlich zu beurteilen ist. Dem Steuerpflichtigen soll mit dem Instrument der verbindlichen Auskunft Planungs- und Rechtssicherheit...