Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen
Neue Verwaltungsanweisung regelt Einzelheiten
Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2008 I S. 730) zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG mit Datum vom überarbeitet.
Hintergrund
Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) mit Änderung durch das JStG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150) wurden u. a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG ersetzt. Unterschieden wird nicht mehr nach der steuerlichen Behandlung der Mieten/Pachten beim Empfänger und nach der Dauer der Überlassung, so dass die entsprechende Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 4 GewStG aufgehoben wurde. Im Übrigen blieb es bei der bisherigen Regelung, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Noch vor der erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG wurde der Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 % herabgesetzt.
Aufteilung gemischter Verträge
Enthält ein Vertrag Vereinbarungen über mehrere ...