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KSR Nr. 8 vom Seite 11

Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen

Neue Verwaltungsanweisung regelt Einzelheiten

Martin Hilbertz

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2008 I S. 730) zu Anwendungsfragen zur Hinzurechnung von Finanzierungsanteilen nach § 8 Nr. 1 GewStG mit Datum vom überarbeitet.

Hintergrund

Im Rahmen des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom (BGBl 2007 I S. 1912) mit Änderung durch das JStG 2008 vom (BGBl 2007 I S. 3150) wurden u. a. die bisherigen Regelungen in § 8 Nr. 1 bis 3 und 7 GewStG a. F. zur Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital durch die Regelung des § 8 Nr. 1 GewStG ersetzt. Unterschieden wird nicht mehr nach der steuerlichen Behandlung der Mieten/Pachten beim Empfänger und nach der Dauer der Überlassung, so dass die entsprechende Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 4 GewStG aufgehoben wurde. Im Übrigen blieb es bei der bisherigen Regelung, nur für die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter eine Hinzurechnung vorzunehmen, die – unterstellt, der Mieter oder Pächter wäre Eigentümer – bei ihm zu seinem Anlagevermögen gehören würden. Noch vor der erstmaligen Anwendung des § 8 Nr. 1 GewStG wurde der Finanzierungsanteil aus Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von 75 % auf 65 % herabgesetzt.

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