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Steuerrecht | Bauzeitzinsen als Herstellungskosten
Nach dem BFH können Bauzeitzinsen auch im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG zu den Herstellungskosten gehören. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Zinsen nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnten, weil der Steuerpflichtige zunächst keine Vermietungsabsicht hatte.
[i]Einbeziehungswahlrecht des § 255 HGB im Bereich von V + V offenDer BFH lässt hingegen dahingestellt, ob im Bereich des § 21 EStG das Einbeziehungswahlrecht des § 255 Abs. 3 Satz 2 HGB für Bauzeitzinsen uneingeschränkt gilt. Offen bleibt also, ob der Steuerpflichtige statt des Werbungskostenabzugs die Herstellungskosten und damit die spätere AfA erhöhen kann . Das BFH-Urteil ermöglicht die Zuordnung zu den Herstellungskosten ausdrücklich nur dann, wenn der Werbungskostenabzug nicht gegeben war.
A beginnt 2001 mit der Errichtung eines Gebäu...