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EÜR | Schätzung bei Verletzung von Nachweispflichten
Auch die Einnahmen-Überschussrechnung verlangt die korrekte und leicht nachprüfbare Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Verletzt der Steuerpflichtige seine Nachweispflichten, darf ihn das Finanzamt schätzen. Bei einem Gastronomie-Betrieb ist es aber unzulässig, wenn das Finanzamt pauschal Getränke und Speisen im Verhältnis 30:70 schätzt, ohne den Einzelfall konkret zu berücksichtigen.