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Kapitalanlagerecht | Geschädigter Anleger muss Kausalität einer Aufklärungspflichtverletzung nicht beweisen
Der gegen seine Bank wegen Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht auf Rückabwicklung und Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) klagende Zeichner eines Medienfonds muss nicht beweisen, dass die Aufklärungspflichtverletzung kausal für den Schaden (den Beteiligungserwerb) war. Vielmehr gilt nach st. Rechtspr. des BGH eine „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens”, die zu einer Beweislastumkehr führt. Demnach ist derjenige, der Aufklärungspflichten verletzt, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, also dass der Geschädigte den Rat oder Hinweis unbeachtet gelassen hätte. Diesen Nachweis wird er in der Praxis kaum führen können. Bisher hat der BGH diese Beweislastumkehr davon abhängig gemacht, dass es für den Vertrag...