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BGH 21.6.2012 III ZR 291/11, NWB 31/2012 S. 2528

Schenkungsrecht | Kein Bereicherungsanspruch gegen Übermittlungsperson in einem „Schenkkreis”

Übergibt eine Person im Rahmen eines „Schenkkreises” an eine Botin einen Geldbetrag (hier: 5.000 €), der von dieser an die Mitglieder des Empfängerkreises weiterzuleiten ist, kann der Schenkende den Betrag aus keinem Rechtsgrund von der Übermittlungsperson zurückverlangen. Bei der Vereinbarung, das empfangene Geld an die in der Empfängerposition („Pole-Position”) befindlichen Personen auszuzahlen, handelt es sich um ein Auftragsverhältnis (§ 662 BGB), das wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) unwirksam ist. Denn bei einem Schenkkreis handelt es sich um ein Schneeballsystem, das darauf angelegt ist, den ersten Mitgliedern einen (meist) sicheren Gewinn zu verschaffen, während die große Masse der späteren Mitglieder systembedingt ihren Einsatz verlieren muss. Der Schenkkreis zielt damit allein ...