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Die Verschonungsregelungen des § 8c KStG
Überblick, Zweifelsfragen und Anwendungsprobleme
Nachdem der Gesetzgeber die überschießenden Rechtsfolgen des § 8c KStG erkannt hat, versucht er diese mit der Sanierungsklausel, der Konzernklausel und der Stille-Reserven-Regel abzumildern. So begrüßenswert diese Regelungen sein mögen, so breit gefächert sind die hierdurch aufgeworfenen Zweifelsfragen: Während die Sanierungsklausel als europarechtlich unzulässige Beihilfe qualifiziert wurde, ist der Wortlaut der Konzernklausel zu eng gefasst. Die Stille-Reserven-Regel birgt erhebliche Probleme bezüglich ihrer praktischen Umsetzung und ihrer Folgen im Bereich der Zinsschranke.
I. Einleitung
Nach § 8c KStG gehen bei einer Körperschaft im Fall eines qualifizierten Anteilseignerwechsels noch nicht ausgeglichene oder abgezogene Verlust unter. Werden mehr als 25 %, jedoch nicht mehr als 50 % der Anteile an der Körperschaft innerhalb von fünf Jahren auf einen Erwerber oder eine diesem nahe stehende Personen übertragen, geht nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG der quotal entsprechende Teil der Verluste unter. Übersteigt der übertragene Teil 50 % der Anteile, geht der gesamte Verlust verloren.
Die mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 als Ersatz für die vorherige Mantelkaufregelung nach § 8 Abs. 4 KStG a. F. eingefü...