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Einkommen-/Lohnsteuer | Berücksichtigung einer Fährverbindung bei der „offensichtlich verkehrsgünstigeren” Straßenverbindung
(1) Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. (2) Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung (Bezug: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG).
Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder des Unternehmers von der Wohnung zum Betrieb dürfen als Betriebsausgaben/Werbungskosten abgesetzt werden. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Stpfl. z. B. mit dem Pkw zur Arbeit bzw. zum Betrieb fährt, eine Entfernungsp...