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Umwandlungssteuerrecht | Anwendung des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei zeitgleicher Verschmelzung und Anteilsveräußerung
Eine Veräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem Vermögensübergang (bzw. der Umwandlung) i. S. des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 (jetzt § 18 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 2006) liegt auch dann vor, wenn ein Verschmelzungsvertrag und ein Vertrag über die Veräußerung eines Anteils an der aufnehmenden Personengesellschaft den Zeitpunkt des Vermögensübergangs (bzw. der Umwandlung) und der Veräußerung einheitlich bestimmen (Bezug: § 18 Abs. 4 UmwStG 1995).
Nach § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 unterliegen u. a. Gewinne der Gewerbesteuer, die im Falle der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren „ nach” dem Vermögensübergang auf die Personengesellschaft aus der Veräußerung bzw. Aufgabe des Betriebs der Personengesellschaft erzielt werden. Das gilt auch, wenn ein Anteil an der Personengesellschaft, z. B. wie im Urteilsfall ein Kommanditanteil einer...