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Vorrang eines zwingenden individuellen Kündigungsschutzes gegenüber kollektivrechtlicher Vereinbarung
Durch kollektivrechtliche Regelungen (hier in einer Betriebsvereinbarung) kann das zwingende individuelle Kündigungsschutzrecht eines Arbeitnehmers nicht beschränkt werden. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber bei vorhandenen freien Arbeitsplätzen grds. verpflichtet, statt einer betriebsbedingten Beendigungskündigung eine Änderungskündigung auszusprechen. Außerdem darf daraus, dass ein Arbeitnehmer nicht auf das Angebot einer freien Stelle reagiert, nicht über eine Betriebsvereinbarung der Schluss fingiert werden, er lehne das Angebot „unmissverständlich, ernsthaft und endgültig” ab. Der Arbeitgeber wollte im Ausgangsfall vergeblich sofort eine Beendigungskündigung aussprechen. Zudem wollte er zu Unrecht die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 KSchG gegen den Kläger nutzen, der Kündigungen bei...