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Keine Absetzung für Abnutzung auf entgeltlich erworbene Betriebsprämien
Bei von einem Land- und Forstwirt entgeltlich erworbenen, auf der Betriebsprämienregelung nach Art. 33 ff., 43 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dem Betriebsprämiendurchführungsgesetz beruhenden „Betriebsprämien” handelt es sich gem. rkr. Urteil des Sächsischen NWB CAAAD-99748 ? anders als das Milchlieferrecht oder das Zuckerrübenlieferrecht ? um immaterielle Wirtschaftsgüter, die nicht von begrenzter Dauer sind und deswegen nicht abgeschrieben werden dürfen (Bezug: § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG).