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StuB 14/2012 S. 559

Gebühren für die Gewährung eines betrieblichen KfW-Darlehens, Bearbeitungsgebühr bei Begründung einer stillen Beteiligung

(1) Kann der Kreditnehmer eines KfW-Darlehens für Gewerbebetriebe das Darlehen jederzeit kurzfristig und bedingungsfrei kündigen, kann der Kreditgeber das Darlehen dagegen nur aus wichtigem Grund vorzeitig kündigen und ist dieses Kündigungsrecht des Kreditgebers nach den Verhältnissen bei Abschluss des Darlehensvertrags eher theoretischer Natur, so muss gem. NWB FAAAE-05679 der KreditnehmerS. 560 hinsichtlich einer Bearbeitungsgebühr sowie einer für das jederzeitige Kündigungsrecht geforderten Risikoprämie, die er jeweils unmittelbar nach Abschluss des Darlehensvertrags leisten muss, keinen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden, wenn ihm diese Gebühren im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrags nicht zurückerstatte...