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Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung
(1) Wesentliche sowie nicht wesentliche Investitionsgüter müssen gem. rkr. NWB ZAAAD-98080 bei objektivem Zusammenhang mit der Erweiterung verbindlich bestellt sein. Diese Bestellung muss am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparrücklagen gebildet worden sind, erfolgt sein. (2) Darüber hinaus muss die Investition objektiv möglich sein, um das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” zu erfüllen. Hieran fehlt es u. a. dann, wenn die geplanten Investitionen in der vorgesehenen kurzen Zeit überhaupt nicht zu finanzieren gewesen wären (Bezug: § 7g Abs. 1, § 7g Abs. 3, § 7g Abs. 6 a. F. EStG).
(1) Die Klägerin (Klin.) betrieb seit 1997 im eigenen Gebäude in einem 51 qm großen Raum Gymnastikunterricht un...