Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparrücklage bei wesentlicher Betriebserweiterung
Leitsatz
1. Wesentliche sowie nicht wesentliche Investitionsgüter müssen bei objektivem Zusammenhang mit der Erweiterung verbindlich
bestellt sein. Diese Bestellung muss am Ende des Gewinnermittlungszeitraums, für den die Ansparrücklagen gebildet worden sind,
erfolgt sein.
2. Darüber hinaus muss die Investition objektiv möglich sein, um das Tatbestandsmerkmal „voraussichtlich” zu erfüllen. Hieran
fehlt es u. a. dann, wenn die geplanten Investitionen in der vorgesehenen kurzen Zeit überhaupt nicht zu finanzieren gewesen
wären.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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