Aufwendungen für Erwerb der Fahrerlaubnis als Betriebsausgaben
Leitsatz
Aufwendungen für eine ausschließlich betrieblich nutzbare Fahrerlaubnis (hier: Fahrerlaubnis der Klasse T mit der Einschränkung,
dass sich diese bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf das Führen von landwirtschaftlichen Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit
von bis zu 40 km/h beschränkt) sind als BA abziehbar.
Der Umstand, dass der Sohn des Kl. als unentgeltlich mithelfender Familienangehöriger im Betrieb des Vaters tätig war, ändert
daran nichts.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 16/2012 S. 736 EFG 2012 S. 1532 Nr. 16 KÖSDI 2012 S. 18081 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 28/2012 S. 2280 StBW 2012 S. 727 Nr. 16 VAAAE-13713
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