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IWB Nr. 14 vom Seite 502

Ungarisches Umwandlungsverbot europarechtswidrig

EuGH, Pressemitteilung vom 12. 7. 2012

Sieht ein Mitgliedstaat für inländische Gesellschaften die Möglichkeit einer Umwandlung vor, muss er diese Möglichkeit auch einer in einem anderen Mitgliedstaat gegründeten Gesellschaft einräumen (, VALE).

[i]Thömmes, Identitätswahrende Sitzverlegung von Gesellschaften in der EU, IWB 1/2012 S. 29Das ungarische Recht gestattet ungarischen Gesellschaften die Umwandlung, lässt jedoch die Umwandlung einer dem Recht eines anderen Mitgliedstaats unterliegenden Gesellschaft in eine ungarische Gesellschaft nicht zu.

Hiergegen hatte sich eine italienische Gesellschaft gewehrt, die ihre Tätigkeit in Italien aufgegeben hatte und ihren Sitz nach Ungarn verlegen wollte. Ihr Antrag auf Eintragung in das ungarische Handelsregister wurde vom Registergericht mit der Begründung abgelehnt, dass eine in Italien gegründete und eingetragene Gesellschaft ihren Gesellschaftssitz nicht nach Ungarn verlegen und nicht als Rechtsvorgängerin einer ungarischen Gesellschaft in das ungarische Handelsregister eingetragen werden könne.

Die in Rede stehende ungarische Regelung ist geeignet, Gesellschaften mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten davon abzuhalten, von ihrer Niederlassungsfreiheit Gebrauch zu machen. Sie stellt ...