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NWB BB 8/2012 S. 230

Grundpreisangabe bei Warenwerbung notwendig

Mandanten, die Waren in Fertigpackungen oder offenen Packungen verkaufen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, müssen einen Grundpreis angeben, z. B. pro Kilogramm oder Liter. Tun sie das nicht, ist eine Werbung in dieser Form nicht erlaubt und sie müssen mit Bußgeldern rechnen. Denn das EU-Recht sieht zwingend die Abgabe eines Grundpreises vor (Art. 3 Abs. 4, Richtlinie 98/6/EG). Auch deutsche Gerichte folgen diesem Ansatz, wie z. B. ein aktuelles Urteil des OLG Hamm zeigt (vgl. I-4 U 70/11).