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NWB BB 8/2012 S. 229

Vorsteuer aus Tickets für Busse und Bahnen ziehen

Steuerberater wissen, dass Vorsteuer aus Tickets für Busse und Bahnen gezogen werden darf, auch wenn diese Position nicht extra ausgewiesen ist. Aber wissen das auch Ihre Mandanten?

Wenn nicht, weisen Sie sie doch darauf hin, dass sie diese Möglichkeit haben, wenn auf dem Ticket folgende Angaben stehen: Name und Anschrift des Beförderungsunternehmens, Ausstellungsdatum, Brutto-Betrag und Steuersatz in Prozent.

Wenn ein Steuersatz von 7 % gilt, kann die letzte Angabe entfallen und bei Bahn-Tickets darf statt des Steuersatzes die Tarifentfernung angegeben sein. Es gilt: bis 50 km = 7 %, ab 51 km = 19 % Umsatzsteuer.