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NWB BB 8/2012 S. 232

Fortführung eines Restaurants mit gleicher Bezeichnung ohne Erwerberhaftung

Das FG Münster hat entschieden, dass keine Firmenfortführung und somit keine Erwerberhaftung gemäß § 25 HGB vorliegt, wenn ein Chinarestaurant von einer GbR gepachtet wird und das Restaurant unter derselben Geschäftsbezeichnung betrieben wird wie zuvor. Die Firmenbezeichnung ist von der Geschäftsbezeichnung zu unterscheiden. Wird nur ein Gaststättenname fortgeführt und der Unternehmensträger nicht bezeichnet scheidet eine Haftung nach § 25 HGB aus. In dem entschiedenen Fall wurde die Geschäftsbezeichnung „China-Restaurant” weiterverwendet, ohne auf den tatsächlichen Unternehmensinhaber hinzuweisen (vgl. NWB VAAAE-11636).

Praxishinweis

Beim Kauf eines Unternehmens sollte aufgrund der Haftungsnorm des § 25 HGB ohne genaue Recherche über die vorhandenen Risiken...