Sanierungsberater profitieren von BGH-Urteil und ESUG
In Krisensituationen können GmbH-Geschäftsführer verpflichtet sein, qualifizierte Berater hinzuzuziehen, um eine Insolvenzgefahr auszuschließen. In diesem Zusammenhang weist der Bundesverband Deutscher Unternehmensberater (BDU) auf eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( NWB NAAAE-10820) hin. „Das Urteil führt faktisch zu einer ständigen Prüfungspflicht für den Unternehmensverantwortlichen, ob er einen Insolvenzantrag stellen muss”, so Professor Paul Groß, Vorsitzender des BDU-Fachverbands Sanierungs- und Insolvenzberatung. Der BGH betont, dass Geschäftsführer, die nicht hinreichend sachkundig sind, fachlich qualifizierte Personen zur Beratung heranziehen müssen. Dies können z. B. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, aber auch Unternehmensberater sein. „Ganz wichtig ist, dass der Unternehmensverantwortliche die Prüfung durch den fachkundigen Berater nicht nur unverzüglich beauftragt, sondern darüber hinaus auf die schnelle Vorlage des Prüfergebnisses hinwirkt”, so Groß. Interessant sei an dem Urteil weiterhin, dass es für Berater nicht ohne Weiteres eine eigenständige Prüf- und Informationspflicht gebe, ob ein Insolvenzrisiko vorliege. Denn, so der BGH, seien stets „die Umstände der Auftragserteilung” entscheidend, ob ein Berater eine mögliche Insolvenz zu prüfen habe.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis? Sind Sie als Sanierungsberater unterwegs, können Sie durch dieses Urteil nur profitieren. Denn „nicht hinreichend sachkundige Geschäftsführer” für die Prüfung eines Insolvenzantrags sind eher die Regel, als die Ausnahme. Für Sie sind diese Geschäftsführer potenzielle neue Mandanten. Und die Tatsache, dass es für Sie nicht ohne Weiteres eine eigenständige Prüf- und Informationspflicht gibt, ist beruhigend, bedeutet das doch nichts anderes, als eine – in dieser Hinsicht – weitgehende Haftungsfreiheit.
Auch die 1. Stufe des sog. ESUG (Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen) bietet für Sie neue Chancen in Ihrer Sanierungsberatung. Denn das neue Schutzschirmverfahren mit anschließender Eigenverwaltung können Schuldner nur in Anspruch nehmen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, die u. a. die Sanierungsfähigkeit belegt. Und diese Bescheinigung dürfen „in Insolvenzsachen erfahrene Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte oder Personen mit vergleichbarer Qualifikation” vornehmen. Brüggemann ist in seinem Beitrag ab S. 233 der Auffassung, dass hierzu auch erfahrene Unternehmensberater gehören. Aber nicht nur als „Bescheiniger” sind Sie gefragt, sondern auch hinterher, wenn das Gericht der Eigenverwaltung letztlich zugestimmt hat. Denn nun müssen tragfähige wirtschaftliche Konzepte entwickelt werden – am besten in einem Beraterteam.
Beste Grüße
Heiko Lucius
Fundstelle(n):
NWB-BB 8/2012 Seite 225
NWB MAAAE-13622