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Sozialrecht | Mit Nießbrauch belastete Immobilie gehört zum verwertbaren Vermögen
Bei der Feststellung der Hilfebedürftigkeit bzw. der Berechnung der Höhe des Anspruchs auf ALG II sind als Vermögen u. a. grds. alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs. 1 SGB II; Ausnahme: Schonvermögen). Das BSG hat jetzt klargestellt, dass es auch eine mit einer Dienstbarkeit (hier: Dauerwohnrecht) belastete Immobilie für verwertbar hält, z. B. durch Beleihung. Damit korrigierte es die Ansicht des vorinstanzlichen LSG, das eine frühere Entscheidung des BSG gegenteilig interpretiert hatte. Im entschiedenen Fall lebten die Eltern des Klägers als Dauerwohnberechtigte im Erdgeschoss und [i]Zum Schonvermögen s. Kopp, NWB 33/2006 S. 2783der Kläger als Eigentümer im Obergeschoss eines Hauses mit 174 qm Wohnfläche. Damit zählte das Haus auch nicht zum Schonvermögen, zu dem nur selbst genutzte Hausgrundstücke von a...