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BGH 18.07.2012 VIII ZR 1/11, NWB 30/2012 S. 2449

Mietrecht | Fristlose Kündigung bei Nichtzahlung von erhöhter Miete

Der Vermieter darf dem Mieter, der die durch die Anpassung der Betriebskostenvorauszahlungen entstandenen Mieterhöhungen nicht entrichtet, auch schon dann fristlos kündigen, wenn er den Mieter nicht zuvor auf Zahlung der höheren Beträge verklagt hat bzw. dieser gar rechtskräftig zur Zahlung der Erhöhungsbeträge verurteilt worden ist. Im Streitfall ist die Mieterin daher zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verurteilt worden. Die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses wegen eines Zahlungsrückstands mit Beträgen, um die der Vermieter die Betriebskostenvorauszahlungen gem. § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöht hat, hat keine zusätzlichen Erfordernisse im Gesetz. Solche Beschränkungen ergeben sich auch nicht aus dem allgemein [i]Horst, NWB 3/2012 S. 200schutzwürdigen Interesse des Mieters.