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Gesellschaftsrecht | Tiefgreifendes Zerwürfnis in einer Zwei-Personen-GmbH als Auflösungsgrund
Eine GmbH kann nach § 60 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG auch auf Initiative der Minderheit der Gesellschafter durch ein gerichtliches Urteil aufgelöst werden, wenn und soweit die Erreichung des Gesellschaftszwecks unmöglich wird oder andere, in den Verhältnissen der Gesellschaft liegende, wichtige Gründe für die Auflösung vorhanden sind. Dies gilt etwa, wenn tiefgreifende Zerwürfnisse den Gesellschaftern eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit unmöglich machen. Insoweit kann die Auflösung der GmbH durch Urteil aber immer nur das letzte Mittel darstellen. Ein milderes Mittel ist stets die persönliche Zusammenarbeit der beiden Gesellschafter (hier: zur betriebswirtschaftlichen Beratung mittelständischer Betriebe nebst Übernahme steuerlicher Vorarbeiten). Kann der [i]Zu Auseinandersetzungen zwischen GmbH-Gesellschaftern s. Schiemzik, NWB 13/2012 S. 1081 Gegner der Auflösung jedoch nicht darlegen ...