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BFH 09.05.2012 X R 30/06, NWB 30/2012 S. 2442

Einkommensteuer | Berücksichtigung von Unterentnahmen bei der Ermittlung der nichtabziehbaren Schuldzinsen

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Bei der Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG für den Veranlagungszeitraum 2001 sind Unterentnahmen aus den Jahren vor 1999 außer Acht zu lassen. Die Anwendungsregelung des § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 gebietet, in dem ersten nach dem endenden Wirtschaftsjahr von einem Kapitalkonto mit dem Anfangsbestand „0 DM” auszugehen. (2) § 52 Abs. 11 Satz 2 EStG i. d. F. des StÄndG 2001 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Anmerkung:

Der X. Senat des BFH hatte die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin durch Beschluss vom zugelassen, nur um nun, ganze sechs Jahre später, die Entscheidung des Finanzgerichts zu bestätigen. Wie in anderen Fällen vom Gesetzgeber angeordneter Rückwirkung wollte man wohl zunächst d...BStBl 2011 II S. 76