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NWB Nr. 30 vom Seite 2488

Feststellung der Teilnahme an der Entgeltfortzahlungsversicherung

Voraussetzungen des Umlageverfahrens

Horst Marburger

Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sieht Erstattungsansprüche der Arbeitgeber bei Mutterschaft und ggf. Krankheit gegen die Krankenversicherungsträger vor. Zur Finanzierung dieser Ansprüche haben die Arbeitgeber Umlagen zu zahlen. Allerdings können nicht alle Arbeitgeber an der Umlageversicherung teilnehmen. Während zur Umlage U 2 (Erstattungen von Aufwendungen wegen Schwanger- und Mutterschaft) alle Arbeitgeber verpflichtet sind, ist die Umlage U 1 (Erstattung von Aufwendungen wegen Krankheit und Kur) nur von bestimmten Arbeitgebern zu zahlen.

Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .

I. Allgemeines

[i]Rechtsgrundlage: Aufwendungsausgleichsgesetz Die Aufwendungsausgleichsversicherung wird auch als Entgeltfortzahlungsversicherung oder als Umlageversicherung bezeichnet. Rechtsgrundlage für das Umlageverfahren ist das Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AufwendungsausgleichsgesetzAAG).

[i]Kein voller Ausgleich bei U 1Das Gesetz sieht die Erstattung von 80 % der Aufwendungen bestimmter Arbeitgeber wegen der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall vor (s. § 1 Abs. 1 AAG). Dazu gehören auch die von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung. Auch die Beitragszuschüsse des Arbeitgebers zur Kranken- ...