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Steuerrecht | Verlängerung der Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf Einspruchseinlegung per E-Mail?
Nach dem Niedersächsischen FG sind Rechtsbehelfsbelehrungen in Steuerbescheiden fehlerhaft, in denen nicht auf die Möglichkeit der Einlegung des Einspruchs per E-Mail hingewiesen wird, obwohl das Finanzamt eine E-Mail-Adresse in seinen Schreiben und Steuerbescheiden angibt.
Folge: Die Einspruchsfrist beträgt nach § 356 Abs. 2 AO ein Jahr – und nicht nur einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige nach [i]Einspruchsfrist beträgt ein JahrAblauf der einmonatigen Einspruchsfrist den Einspruch per Brief einlegt: Der Einspruch ist dann nicht verfristet, weil die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung dazu geführt haben könnte, dass er von einer – rechtzeitigen – Einspruchseinlegung per E-Mail abgesehen hat.
[i]Einspruch per E-Mail kann zulässig seinEinsprüche können auch per E-Mail eingelegt werden, wenn das Finanzamt in seinen Schreiben und Bescheiden ...