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Lohnsteuer | Einbeziehung einer Fährverbindung in die Entfernungspauschale
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Im Rahmen der Bestimmung der kürzesten Straßenverbindung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 4 EStG ist auch eine Fährverbindung einzubeziehen. (2) Besonderheiten einer Fährverbindung wie Wartezeiten, technische Schwierigkeiten oder Auswirkungen der Witterungsbedingungen auf den Fährbetrieb können dazu führen, dass eine andere Straßenverbindung als „offensichtlich verkehrsgünstiger” anzusehen ist als die kürzeste Straßenverbindung.
Der zweite Leitsatz der Entscheidung spricht die Besonderheiten einer Fährverbindung an, von der im Tatbestand des Urteils keine Rede ist. Nur aus der Vorentscheidung des NWB UAAAD-96398 ergibt sich, dass das Finanzamt der Fahrtstrecke eine Fährverbindung ...