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BFH 09.02.2012 III R 67/09, StuB 13/2012 S. 525

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Die in § 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl 2006 I S. 1091) enthaltende Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind verstößt nicht gegen das Grundgesetz (Bezug: § 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 32 Abs. 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom ).

Praxishinweise

Das Urteil erging zum Streitjahr 2006. Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist der Abzug der Kinderbetreuungskosten nunmehr in § 9c EStG geregelt. Auch hier ist der Abzug auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 € je Kind beschränkt. Nach den Grundsätzen des zu § 4f EStG ergangenen Urteils dürften auch an der Verfassungsmäßigkeit von § 9c EStG keine Zweifel bes...