Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFH 28.03.2012 VI R 31/11, StuB 13/2012 S. 524

Einkommensteuer | Für den Steuerabzug nach § 33a EStG maßgebliches Einkommen Selbständiger

(1) Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbständigen auf der Grundlage eines S. 525Dreijahreszeitraums vorzunehmen. (2) Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (Bezug: § 33a Abs. 1 EStG).

Praxishinweise

Unterhaltsleistungen sind grundsätzlich nur dann zwangsläufig und folglich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug der Unterhaltsleistungen noch angemessene Mittel zur Bestreitung des eigenen Lebensbedarfs bleiben. Lebt der Leistende mit der unterstützten Person nicht in einer Haushaltsgemeinschaft, ist daher die sog. Opfergrenze zu beachten. Z...