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StuB 13/2012 S. 521

Bilanzierung von Mehr- und Minderstunden der Arbeitnehmer eines gewerbsmäßigen Arbeitnehmerverleihers

(1) Hat ein Arbeitgeber, der gewerbsmäßig Arbeitnehmer verleiht, mit seinen Arbeitnehmern vereinbart, dass in Bezug auf die vereinbarte Arbeitszeit zu viel geleistete Überstunden künftig durch Freizeit wieder ausgeglichen werden, dass zu wenig geleistete Arbeitsstunden bei Leistung von Überstunden gegengerechnet werden und dass die Arbeitnehmer im Fall von Minderstunden weiter das volle Grundgehalt erhalten, ohne dass dem Arbeitgeber insoweit ein Rückforderungsanspruch zusteht, so muss gem. NWB RAAAD-95417 der Arbeitgeber für die zum Bilanzstichtag aufgelaufenen Minderstunden der Arbeitnehmer keine Aktivierung vornehmen. Der Gesichtspunkt, dass der Arbeitgeber bei Vorliegen von Minderstunden mit der Weiterzahlung von 1...