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Von nicht bilanzierbaren Schulden und Forderungen
I. Die Bilanzlehrstunde des IV. BFH-Senats
Wie einfach kann sich doch die Lösung eines Bilanzierungsproblems gestalten, wenn man einige altvertraute Regeln nicht nur pflichtgemäß zum Beginn der Begründung rekapituliert, sondern sie dann auch im konkreten Fall argumentativ einsetzt. Zu dieser Vorgabe liefert dem geneigten Leser von BFH-Urteilen der IV. Senat eine lehrreiche Nachhilfe zu folgendem Streitfall : Die Klägerin, eine KG, hatte im Streitjahr 2002 ihre Altersversorgungsverpflichtungen auf eine konzernverbundene GmbH übertragen. Letztere wurde gegen ein „Basisentgelt” verpflichtet, für diese Schulden der KG „einzustehen”, bei Fälligkeit die Altersversorgungsleistungen zu erbringen. Dieses „Entgelt”, die Ablöseschuld der KG, belief sich auf 310 T€, die von der KG nach § 6a Abs. 3 EStG gebildete Rückstellung betrug bis 2001 234 T€. Rechtstechnisch vollzog sich das „Geschäft” durch Schuldbeitritt der GmbH – es entstanden dadurch zwei Schuldner für die Pensionslasten – unter gleichzeitiger (totaler) Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis.
In Kurzform lautet die Urteils begründung des IV. BFH-Senats:
Die bislang zu Recht gebildete Rückstellung ist nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB aufzu...