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Risikomehrheit an einer gemeinsamen Zweckgesellschaft – Tochter- oder Gemeinschaftsunternehmen?
I. Sachverhalt
Die jeweils regional tätigen Energieversorger X und Y gründen durch Outsourcing von Personal und Geschäftsausstattung eine gemeinsame Abrechnungsgesellschaft AR GmbH, um das Debitorenmanagement der beiden Gründer zu bündeln und daraus entsprechende Kostensynergien zu ziehen. Jeder Gesellschafter übernimmt 50 % der Anteile und Stimmrechte. Gemessen an Umsatz, Kundenzahl usw. beträgt das Größenverhältnis von X und Y jedoch etwa 70/30. Demzufolge stellt die X auch etwa 70 % der übergegangenen Arbeitnehmer. Beide Gesellschafter haben diesen das Recht gewährt, bei einem eventuellen Scheitern der Abrechnungsgesellschaft zur Stammgesellschaft zurückzukehren.
Nach ihrer gesellschaftsvertraglichen Zwecksetzung soll die AR ausschließlich für die Gesellschafter tätig sein und keine Gewinne erzielen, sondern lediglich Ersatz der ihr entstehenden Kosten erhalten. Die gleichlautenden Dienstleistungsverträge der AR mit den beiden Gesellschaftern sehen daher Folgendes vor: Die Abrechnungsgesellschaft erhält auf Basis ihrer Budgetplanung bzw. der daraus abgeleiteten Plankosten (sowie in Ausgleichung der über/unter den Planwerten liegenden Istwerte...