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Progressionsvorbehalt und Elterngeld
Neue Entwicklungen ergeben sich bei der Frage, inwieweit das Elterngeld in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen ist. Das Elterngeld ist nach § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j EStG).
Nach Auffassung des BFH unterliegt das Elterngeld dem Grunde nach auch dem Progressionsvorbehalt in Bezug auf den nach § 2 Abs. 5 BEEG gewährten Sockelbetrag ( NWB IAAAD-29985, BStBl 2011 II S. 382 = Kurzinfo StuB 2009 S. 781).
Das Niedersächsische FG hat in diesem Zusammenhang entschieden (14. 2. 2012 - 12 K 6/11 NWB FAAAE-08527, Rev. eingelegt), im Rahmen des Progressionsvorbehalts sei von dem Elterngeld stets der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen. Dies soll selbst dann gelten, wenn bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit höhere Werbungskosten als der Arbeitnehmer-Pauschbetrag anzuerkennen sind.
Gegen diese Entscheidung ist ein Revisionsverfahren vor dem BFH rechtsanhängig. Vergleichbare Verfahren sollten daher offen gehalten werden (VI R 22/12).