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Treaty override verfassungsgemäß?
Sind Einkünfte eines unbeschränkt Stpfl. aus nichtselbständiger Arbeit nach einem DBA von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen ( Freistellungsmethode), wird die Freistellung bei der Einkommensteuerveranlagung nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer einen Besteuerungsnachweis des ausländischen Staates erbringt oder nachweist, dass der Entsendungsstaat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat (§ 50d Abs. 8 EStG, vgl. hierzu auch NWB YAAAB-57828, BStBl 2005 I S. 821). Ein derartiger Bruch des völkervertragsrechtlich Vereinbarten wird als sog. treaty overriding bezeichnet. Eine Begründung zur Schaffung der gesetzlichen Regelungen war oftmals die Verhinderung eines Missbrauchs.
Der BFH hat nunmehr mit Beschluss vom - I R 66/09 NWB RAAAE-09077 (DStR 2012 S. 949) dem BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 50d Abs. 8 EStG zur Prüfung im Rahmen eines Normenkontrollersuchens vorgelegt. Der BFH rief das BVerfG an, da er selbst annimmt, die entscheidungserhebliche Norm sei verfassungswidrig. Er stützt dies im Kern auf drei Erwägungen:
§ 50d Abs. 8 EStG (zum Vorrang von § 50d Abs. 8 EStG vor § 50d Abs. 9 EStG vgl. NWB XAAAE-05754, BFH/NV 2012 S. 862 = Kurzinfo StuB 2012 S. 283; vgl. auch Urbahns, St...